Satzung

 

der Jungen Liberalen

Kreisverband Göppingen

Präambel

 

Gemäß § 2 der Landessatzung ist der Kreisverband Göppingen eine Untergliederung der Jungen Liberalen Baden-Württemberg e.V.
Die Landessatzung ist für alle Mitglieder bindend. Es gilt die aktuell gültige Fassung.

Die Jungen Liberalen erstreben die politische Bildung der Jugend zu verantwortungsbewussten Bürger:innen im Geiste liberaler Demokratie, um damit die Voraussetzung für die Erweiterung von Freiheit und Selbstbestimmung in allen Teilen der Gesellschaft zu schaffen. Die Jungen Liberalen Göppingen treten ein für die unveräußerlichen Menschenrechte, den demokratischen Rechtsstaat, eine von Marktwirtschaft sowie sozialer und ökologischer Verantwortung getragene Gesellschaft und eine Politik, die die Rechte und
Bedürfnisse der kommenden Generationen stetig berücksichtigt.
Die Jungen Liberalen Göppingen vereinigen als Jugendorganisation Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Stands, der Herkunft, des Geschlechts, der Sexualität oder des religiösen Bekenntnisses. Des Weiteren wirken wir an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung für den Einzelnen, und damit mehr Freiheit und Unabhängigkeit für ausnahmslos alle Menschen zu schaffen. Dabei greifen die Jungen Liberalen vor allem Chancen und Perspektiven der Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland und setzen sich für deren Interessen konstruktiv ein.

 

Inhaltsverzeichnis

 

Präambel

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 – Organe und Gremien des Kreisverbandes

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

Wahlordnung

Beitragsordnung

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt 2 –  Beitragshöhe

Abschnitt 3 –  Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Rechtsstellung

(1) Die Jungen Liberalen Kreisverband Göppingen sind ein Glied der Jungen Liberalen Landesverband Baden-Württemberg e.V. gemäß § 3 der Landessatzung und der Jungen Liberalen Bezirksverband Nordwürttemberg gemäß § 3 der Bezirkssatzung.
(2) Sitz des Kreisverbandes ist Göppingen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Kreisverbandes Göppingen kann jeder werden, der

  • mindestens 14 Jahre alt ist,
  • das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist,
  • die liberalen Grundsätze des Verbandes anerkennt.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Kreisverband muss schriftlich und unter Anerkennung der Grundsätze der Satzung der Jungen Liberalen beantragt werden. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Kreisvorstand unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen.
(2) Bei Wohnsitzwechsel bleibt das Mitglied im Kreisverband, sofern kein Antrag auf Übertrag in der Landesgeschäftsstelle in einen neuen Kreisverband gestellt wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Ziele der Jungen Liberalen zu fördern und das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jugendorganisation zu beteiligen.
(2) Die Mitglieder werden vom Kreisvorstand angemessen über alle Aktivitäten im Kreisvorstand informiert.
(3) Zu den Pflichten eines Mitglieds gehört auch die Beitragszahlung und die Meldung des Wohnsitzes, sowie die Inkenntnissetzung des Kreisvorsitzenden, bei einem Wechsel des Wohnsitzes.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Göppingen endet
• nach Vollendung des 35. Lebensjahres,
• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreis oder Landesverband,
• durch Ausschluss,
• durch Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation,
• durch Tod.
(2) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen mit Ablauf dieser Amtsperiode.
(3) Ein Mitglied kann nur aus der Jugendorganisation ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze der Ordnung der Jugendorganisation verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Ein Verstoß im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor bei Doppelmitgliedschaft sowie schuldhaft unterlassener Beitragszahlung. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Kreisvorstand beim Landesvorstand beantragt werden. Näheres regelt die Satzung des Landesverbandes.

§ 6 Wiederaufnahme der Mitgliedschaft

Die Bestimmung für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossen Mitglieds richtet sich nach dem §7 Absatz 5 der Landessatzung (Stand 15.11.2021) oder im Falle einer Satzungsänderung des Landes nach dem aktualisierten dafür vorgesehenen Paragraphen der Landessatzung, der die Wiederaufnahme einer Mitgliedschaft bestimmt.

Abschnitt 2 – Organe und Gremien des Kreisverbandes

§ 7 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über politische und organisatorische Angelegenheiten des Kreisverbandes. Ihr obliegt die letzte Entscheidung in allen Angelegenheiten des Kreisverbandes.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Kreisverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Jedes Mitglied kann nur die eigene Stimme wahrnehmen, eine Stimmübertragung findet nicht statt.
(3) Stimmberechtigt ist nur, wer seine letzte Mitgliedschaftsrechnung beglichen hat. Sollte die Zahlungsfrist inklusive Mahnungsfristen für die letzte Mitgliedschaftsrechnung noch laufen, wird als Maßstab die vorletzte Mitgliedschaftsrechnung gewählt.
(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende, unübertragbare Aufgaben:
• Entgegennahme des Berichtes über die Organisationsarbeit und der Geschäftsführung,
• Entlastung und Wahl des Vorstandes,
• Wahl zweier Kassenprüfer:innen,
• Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
(5) Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung erfolgt unter der Bekanntgabe des Vorschlages einer Tagesordnung durch den/die Kreisvorsitzende:n schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen. Soweit dem Kreisvorstand eine gültige E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds bekannt ist, kann die Einladung in Schrift oder Textform erfolgen. Falls ein Brief versendet wird, muss dieser unter gewöhnlichen Umständen 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung dem Mitglied zugehen.
(6) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das dem/der Versammlungsleiter:in zur Genehmigung vorzulegen ist.
(7) Der/die Landes- und Bezirksvorsitzende ist zur Mitgliederversammlung zu laden. Er/Sie oder ein von ihm/ihr beauftragtes Landes- und Bezirksvorstandsmitglied sind auf der Kreismitgliederversammlung redeberechtigt.
(8) Für Mitgliederversammlungen gilt die Geschäftsordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg entsprechend, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmung aufweist.
Die Mitgliederversammlung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Auf Beschluss des Kreisvorstandes können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden (außerordentliche Mitgliederversammlungen).
(2) Darüber hinaus ist auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% aller Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat den Vorschlag einer Tagesordnung für die Mitgliederversammlung zu benennen. Der Kreisvorstand kann weitere Tagesordnungspunkte anfügen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung muss maximal 30 Tage nach Eingang des Antrags beim Kreisvorstand abgehalten werden.

§ 10 Anträge zu Mitgliederversammlungen

(1) Jedes Mitglied und der Kreisvorstand ist auf Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.
(2) Liegen mehr als fünf Sachanträge vor, ist die Reihenfolge der Behandlung nach dem Alex-Müller-Verfahren zu wählen.

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen und Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung kann nur beschließen, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgte.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, sofern diese Satzung keine anderen Bestimmungen aufweist.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern nicht weniger als ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch fünf, anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist nur auf Antrag festzustellen. Ist die Beschlussunfähigkeit nach Satz 3 festgestellt worden, so ist die nächste Mitgliederversammlung für die nicht behandelten Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Tagesordnung für diese Mitgliederversammlung muss mindestens alle nicht behandelten Tagesordnungspunkte der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung enthalten.
(3) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wenn zur genauen Feststellung des Abstimmungsergebnisses erforderlich, kann der/die Versammlungsleiter:in eine andere Form der Abstimmung anordnen. Auf das Verlangen von mindestens einem der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder findet geheime Abstimmung statt. Für Mitgliederversammlungen gilt die Wahlordnung für Landeskongresse der Jungen Liberalen Baden-Württemberg, sofern die Satzung des Kreisverbandes keine Bestimmungen aufweist.
(4) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Im Übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen die Anträge beide gleich weit, hat der zeitlich frühere eingebrachte Antrag Vorrang.

§ 11a Delegiertenwahlen

• Die Kreismitgliederversammlung wählt im zweiten Halbjahr für die Dauer des folgenden Kalenderjahres mindestens die dem Kreis nach aktueller Berechnung des Bezirksverband
zustehende Anzahl an Delegierten sowie die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten für den Landeskongress.
• Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine Stimme abgegebenen werden.
• Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind
nach dem ersten Wahlgang nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die noch offenen Mandate besetzt werden. Im
zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen.
• Die Reihenfolge der Delegierten und Ersatzdelegierten richtet sich nach den auf den einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen.
• Bei Stimmengleichheit kann die Versammlungsleitung den betroffenen Kandidaten eine kurzfristige, während der Verkündung der Ergebnisse durchzuführende Einigung anbieten, um die Reihenfolge untereinander zu bestimmen. Erfolgt dies nicht, so ist die Reihenfolge per Los zu entscheiden.

§ 12 Kreisvorstand

(1) Der Vorstand des Kreisverbandes (Kreisvorstand) besteht aus:
• dem/der Kreisvorsitzenden,
• dem/der Kreisschatzmeister:in,
• bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden verantwortlich für:
• Organisation
• Presse und soziale Medien
• Programmatik
• Mitgliederbetreuung
• und bis zu drei Beisitzer:innen.
(2) Bei Stimmengleichheit im Falle einer geraden Anzahl an Kreisvorstandsmitgliedern gilt der jeweilige Antrag als abgelehnt.
(3) Der Vorstand besteht weiterhin aus kooptierten Mitgliedern, ohne Stimmrecht:
• Vertreter:innen des Kreisverbandes im Bezirks, Landes- und Bundesvorstand der Jungen Liberalen,
• Vertreter:innen des Kreisverbandes in Vorständen des Rings politischer Jugendorganisationen,
• die Vorsitzenden der Arbeitskreise,
• weiter durch den Vorstand per Beschluss kooptierte Mitglieder.
(4) Die Anzahl der Beisitzer:innen muss vor der Wahl des/der ersten Beisitzer:in von der Kreismitgliederversammlung festgelegt werden.
(5) Der/die Kreisvorsitzende und der/die Kreisschatzmeister:in müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(6) Sollten nicht alle Ämter im Vorstand besetzt werden können, so bleiben diese, abgesehen vom Amt des geschäftsführenden Vorstandes, vakant


§ 13 Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer

(1) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen erfolgt für die Dauer eines Jahres. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, erfolgt die Nachwahl bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Dieses neu gewählte Mitglied führt sein/ihr Amt nur für den Rest der Amtszeit des Vorstandes aus.
(2) Auf schriftlichen Antrag von 10% der Mitglieder, jedoch mindestens fünf der Mitglieder des Kreisverbandes, ist die Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelnen Kreisvorstandsmitglieder auf die Tagesordnung des Mitgliederversammlung zu setzen. Der Antrag muss dem Kreisvorstand bzw. dem einzelnen Kreisvorstandsmitglied mit der Begründung der Antragssteller:innen mindestens eine Woche vor der stattfinden Mitgliederversammlung zugeschickt werden. Für die Abwahl ist mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Abwahl erfolgt schriftlich und geheim.
(3) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so sind der Vorstand und die Mitglieder davon in Kenntnis zu setzen. Bis zur Neubesetzung des Vorstandsamtes bei der nächsten Mitgliederversammlung bleibt dieses vakant. In der Einladung zur Mitgliederversammlung genügt die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Kreisvorstand“.

§ 14 Aufgaben des Kreisvorstandes

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben.
(2) Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbst. Kreisvorstandssitzungen beruft der/die Vorsitzende ein.
Auf Antrag von mindestens vier gewählten Vorstandsmitgliedern ist er/sie hierzu verpflichtet.
(3) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 15 Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden

(1) Zur außergerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes ist der/die Kreisvorsitzende, der/die Kreisschatzmeister:in oder einer/eine der stellvertretenden Kreisvorsitzenden ermächtigt. Weitere Mitglieder des Kreisvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden.
(2) Zur gerichtlichen Vertretung des Kreisverbandes sind der/die Kreisvorsitzende, der/die Kreisschatzmeister oder in Ausnahme einer/eine der stellvertretende Kreisvorsitzenden ermächtigt.

§ 16 Verbandsöffentlichkeit von Sitzungen und Versammlungen

(1) Allen Verbandsmitgliedern steht das Recht zu, an allen Sitzungen des Kreisverbandes teilzunehmen.
(2) Die Sitzungen des Kreisvorstands sind grundsätzlich verbandsöffentlich. Der Kreisvorstand kann Gästen durch einfache Mehrheit Rederecht gewähren. Mit der einfachen Mehrheit der Abstimmenden kann der Kreisvorstand für einzelne Tagesordnungspunkte die Öffentlichkeit oder die Verbandsöffentlichkeit ausschließen.

§ 17 Verschwiegenheitspflicht

Beratungen und Beschlüsse des Vorstandes, der Mitgliederversammlung sowie der Arbeitskreise können durch einfache Mehrheit für vertraulich erklärt werden. Im Beschluss ist zu klären, was im Einzelnen unter „vertraulich“ zu verstehen ist. Für Weiteres siehe dazu Abschnitt 3 Schlussbestimmungen.

Abschnitt 3 – Schlussbestimmungen

§ 18 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller ausgegebenen Stimmen.
(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung muss allen Mitgliedern zwei Wochen vor Beginn der Kreismitgliederversammlung zugehen.
(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor dem Eintritt in die Beratung über die Satzungsänderung beim Kreisvorstand oder der Tagungsleitung eingegangen und schriftlich an alle anwesenden Mitglieder verteilt worden sein.

§ 19 Beitragsordnung

Die Höhe der Beiträge setzt die Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes in einer Beitragsordnung fest. Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied des Kreisverbandes bindend. In begründeten Einzelfällen kann der Kreisvorstand hiervon Ausnahmen machen. Die Beitragsordnung gilt jeweils für mindestens ein Kalenderjahr.

§ 20 Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen nach dieser Satzung genügt Schrift- oder Textform (z.B. E-Mail), sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 192 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.

§ 21 Planwidrige Lücken

Weißt diese Satzung planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung des Landesverbandes entsprechend.

§ 22 Wahl- und Beitragsordnung

Die Wahl- und Beitragsordnung sind Teil dieser Satzung

§ 23 Auflösung

(1) Ein Beschluss zur Auflösung des Kreisverbandes kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der am Tag der Abstimmung dem Kreisverband angehörigen Mitglieder gefasst werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
(2) Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtskraft der Zustimmung des Landeskongresses.
(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes der Friedrich Naumann Stiftung zur politischen Bildung Jugendlicher zu; hierzu wird ein/eine Liquidator:in gewählt.

§ 24 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 21. September 2023 in Kraft.

 

 

Wahlordnung

§ 1 Durchführung von Wahlen

(1) Wahlgesetze und dazu erlassene Wahlordnungen gehen dieser Wahlordnung vor. Die Wahl des Vorstandes erfolgt schriftlich und geheim. Bei anderen Wahlen kann offen abgestimmt werden, sofern auf Befragen stimmberechtigte Mitglieder nicht widersprechen und die Satzung der Organisation nichts anderes vorschreibt.
(2) Bei Wahlen entscheidet grundsätzlich die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung und Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Bei Stichwahl genügt die einfache Mehrheit.
(3) Die Wahlen des Vorstandes erfolgen durch das Ausfüllen eines leeren Stimmzettels mit dem Namen der Kandidierenden, die aus den festgelegten Vorschlägen zu entnehmen sind. Jede:r Gewählte ist zu befragen, ob er/sie die Wahl annimmt. Er/sie hat sich unverzüglich zu erklären, diese Erklärung kann auch schriftlich oder durch eine:n Bevollmächtigte:n abgegebenen werden.
(4) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Bewerber:innen für alle Ämter vorschlagen.

§ 2 Wahl des Vorstandes

(1) Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (bis zu neun) sind jeweils in getrennten Wahlgängen in der Reihenfolge von § 15 der Satzung zu wählen.
(2) Zur Wahl ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird diese nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in welchem die einfache Mehrheit entscheidet. Stand nur ein:e Kandidat:in zur Wahl, sind neue Vorschläge zulässig. Kandidieren mehr als zwei Bewerber:innen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidierenden statt, welche die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

 

Beitragsordnung

§ 1 Bindung der Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist für jedes Mitglied der Jungen Liberalen Kreisverband Göppingen bindend.

§ 2 Abweichende Regelungen

(1) Abweichende Regelungen kann der Kreisvorstand auf Antrag des betroffenen Mitglieds nur in einzelnen begründeten Ausnahmefällen treffen.
(2) Über einen solchen Antrag hat der Kreisvorstand binnen von 14 Kalendertagen, nach Eingang beim Kreisvorstand zu entscheiden.

§ 3 Beitragseinzug

(1) Die Beitragszahlung erfolgt nach Rechnungsstellung für das gesamte Kalenderjahr im Voraus.
(2) Jedes Mitglied kann den Kreisvorstand, namentlich den/die Kreisschatzmeister:in dazu ermächtigen den fälligen Beitrag einzuziehen (Einzugsermächtigung).

§ 4 Grundlage der Beitragsordnung

Diese Beitragsordnung wird auf Grundlage des § 5 Satz 2 der Satzung der Jungen Liberalen Kreisverband Göppingen erlassen.

Abschnitt 2 –  Beitragshöhe
§ 5 Beitragshöhe

(1) Der monatliche Beitrag für Mitglieder beträgt 2,50 EUR.
(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand einen für das Mitglied ermäßigten Beitragssatz bestimmen, der einer Einzelfallprüfung bedarf. Was unter besonderen Fällen zu verstehen ist, obliegt dem Kreisvorstand.
Hat der Vorstand dem Antrag auf reduzierten Mitgliedsbeitrag stattgegeben, gilt dieser für ein Jahr.
Dieser Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen.
(3) Jedes Mitglied kann auf eigenen Wunsch einen höheren Beitrag leisten.

§ 6 Teilbeträge

(1) Mitglieder, die während des laufenden Kalenderjahres beitreten zahlen ihren Beitrag gemäß des § 5 dieser Beitragsordnung anteilsmäßig für den Zeitraum des Monats des Beitritts bis zum Jahresende.
(2) Tritt das Neumitglied erst nach dem 15. eines Monats bei, so ist erst der nachfolgende Monat beitragspflichtig.
(3) Jedes Neumitglied kann freiwillig den vollen Jahresbeitrag leisten.

§ 7 Fördermitglieder

Fördermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag in beliebiger Höhe im Voraus.

 

Abschnitt 3 –  Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 8 Vorrang der Satzung

Weist diese Beitragsordnungen gewollte oder planwidrige Lücken auf, so gilt die Satzung der Jungen Liberalen Göppingen. Enthält auch diese keine Regelung so obliegt die Auslegung für das laufende Kalenderjahr dem Kreisvorstand.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. Sie bedarf der Ausfertigung durch den/die Kreisvorsitzende:n und muss jedem Mitglied zugänglich gemacht werden.